Das generelle Verbot laut Straßenverkehrsordnung
In engen Straßen oder bei hohem Parkdruck parken viele Autofahrer mit zwei Rädern auf dem Gehweg. Doch Vorsicht: Laut StVO ist das Parken auf Gehwegen grundsätzlich verboten. Gehwege sind ausschließlich für Fußgänger reserviert. Wer sein Auto dort abstellt, begeht eine Ordnungswidrigkeit – selbst dann, wenn noch genügend Platz für Fußgänger oder Kinderwagen bleibt.
Die einzige Ausnahme: Verkehrszeichen 315
Erlaubt ist das Parken auf dem Bürgersteig nur dann, wenn es durch das blaue Verkehrszeichen 315 (Parken auf Gehwegen) ausdrücklich gestattet ist. Dieses Schild zeigt genau an, wie die Fahrzeuge aufzustellen sind – beispielsweise halb auf dem Gehweg oder komplett auf dem Gehweg, längs oder quer. Achte zudem darauf, ob Zusatzschilder das Parken auf bestimmte Fahrzeugklassen (z. B. nur Pkw) oder Uhrzeiten einschränken. Auch weiße Bodenmarkierungen können die erlaubten Stellflächen begrenzen.
Hohe Bußgelder im neuen Bußgeldkatalog
Die Strafen für illegales Gehwegparken wurden im Zuge der StVO-Novelle drastisch verschärft. Wer unberechtigt auf dem Gehweg parkt, muss mit einem Bußgeld von mindestens 55 Euro rechnen. Kommt es zu einer Behinderung von Fußgängern (z. B. wenn diese auf die Straße ausweichen müssen), steigt das Bußgeld auf 70 Euro und es gibt einen Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg. Wenn das Parken länger als eine Stunde dauert oder andere gefährdet, wird es noch teurer.
Gefahr des Abschleppens
Neben dem Bußgeld droht beim Parken auf dem Gehweg auch das Abschleppen des Fahrzeugs. Das Ordnungsamt oder die Polizei dürfen den Abschleppdienst rufen, wenn durch das parkende Fahrzeug Fußgänger, Rollstuhlfahrer oder Kinderwagen behindert werden. Die Kosten für den Abschleppvorgang und die Verwahrung des Autos muss in voller Höhe der Fahrzeughalter tragen, was schnell mehrere hundert Euro kosten kann.